Bei einem Beratungsfehler muss nicht der Geschädigte nachweisen, dass falsch beraten wurde. Der Apotheker muss nachweisen, dass er korrekt beraten hat. Ohne Dokumentation ist dieser Nachweis in der Praxis kaum zu führen.
Der Apotheker trägt bei einer Beratungspflichtverletzung die Beweislast dafür, dass sein Handeln nicht ursächlich für den Schaden war.
Der Apotheker ist verpflichtet, Kunden über Arzneimittel zu beraten, insbesondere über Wechselwirkungen, Gegenanzeigen und sachgerechte Anwendung.
Diese Szenarien sind keine Ausnahmefälle. Sie entstehen im regulären Apothekenalltag, oft ohne erkennbares Verschulden.
Ein Patient fragt nach einem pflanzlichen Schlafmittel. Die PTA gibt es ohne Nachfrage nach bestehender Dauermedikation aus. Das Präparat interagiert mit dem vom Hausarzt verordneten Phenprocoumon. Kurz darauf kommt es zu einer Blutungskomplikation.
Ein Kunde fragt nach einem Schmerzmittel für seinen älteren Vater. Die empfohlene Dosis entspricht der Erwachsensdosierung. Der betagte Patient hat eine eingeschränkte Nierenfunktion, die nicht bekannt war. Es kommt zu einer Nierenschädigung nach Dauereinsatz.
Ein Rezept wird ausgefüllt abgegeben. In der Kundenkartei ist eine Kontraindikation hinterlegt, die nicht abgeglichen wurde. Der Apotheker war in der Mittagszeit allein und unter Zeitdruck. Es entsteht ein schwerwiegender Zwischenfall.
Aus Substitutionspflicht wird ein anderer Wirkstoff ausgegeben. Der Patient nimmt noch ein zweites Medikament ein, das mit dem Ersatzpräparat eine Wechselwirkung hat, die mit dem Originalpräparat nicht aufgetreten wäre.
Übernahme berechtigter Haftungsansprüche durch fehlerhafte oder unterlassene Beratung, einschließlich Schmerzensgeldforderungen.
Rechtliche Prüfung und gerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche, auch wenn kein Fehler vorliegt. Inklusive Anwaltskosten.
Kein Unterschied zwischen rezeptfreien und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Die Beratungshaftpflicht gilt für das gesamte Sortiment.
Alle angestellten pharmazeutischen Fachkräfte sind im Versicherungsschutz eingeschlossen. Kein separater Nachweis erforderlich.
Nicht nur der unmittelbare Schaden: auch Dauerfolgeschäden aus einem Beratungsfehler sind im Rahmen der Deckungssumme abgedeckt.
Bei jeder Beratung: Aktive Abfrage bestehender Medikamente und Grunderkrankungen.
Ergebnis der Prüfung festhalten, auch wenn keine Wechselwirkung festgestellt wurde.
Nicht nur was empfohlen wurde, sondern warum. Das ist die Grundlage für die Beweisführung.
Wenn ein Kunde ein Präparat ablehnt oder sich gegen den Rat entscheidet: auch das festhalten.
3 Fragen. Konkrete Rückmeldung. Kein Verkaufsgespräch.
Schritt 1 von 3
Führt Ihre Apotheke eine systematische Beratungsdokumentation?
Schritt 2 von 3
Wann wurde Ihre Beratungshaftpflicht zuletzt auf Deckungssumme geprüft?
Schritt 3 von 3 · Fast geschafft
Wohin senden wir Ihre persönliche Einschätzung?
Beratungshaftpflicht entsteht nicht isoliert — diese Themen sind direkt verknüpft.
Erste Rückmeldung in 48 Stunden. Kein Außendiensttermin. Keine Produktbindung.