Zwischen Antragstellung und vollem Versicherungsschutz liegt eine Wartezeit. Wer das bei der Gründung oder Übernahme einer Apotheke nicht einplant, riskiert eine Deckungslücke genau in den ersten, umsatzkritischen Tagen.
Deutlich vor dem geplanten Eröffnungs- oder Übernahmetermin, nicht erst kurz davor.
Laut Versicherungsbedingungen beginnt der Schutz gegen weitere Elementargefahren erst 14 Tage nach Antragstellung.
Nach Zugang des Fragebogens muss die Beschäftigtenzahl fristgerecht gemeldet werden.
Bei Übernahme: Der abgebende Inhaber sollte vor der Übergabe klären, was mit seiner bisherigen Police passiert.
Wer eine bestehende Apotheke übernimmt, übernimmt damit nicht automatisch auch die Versicherung des Vorgängers. Eine Police ist an den Versicherungsnehmer gebunden, nicht an die Betriebsstätte. In der Regel braucht es einen neuen Vertrag oder eine ausdrückliche Übertragung des bestehenden Vertrags, beides sollte vor dem Übernahmetermin geklärt sein.
Für den abgebenden Inhaber ist die Nachhaftung relevant: Sie gilt laut Versicherungsbedingungen nur, wenn der Vertrag allein wegen Berufsaufgabe, Betriebseinstellung oder Risikowegfall endet, nicht bei einer Kündigung oder einem Versichererwechsel. Ob eine Übernahme als Berufsaufgabe in diesem Sinne zählt, ist je Vertrag unterschiedlich und sollte mit dem bisherigen Versicherer geklärt werden, nicht erst im Schadensfall.
Für den übernehmenden Inhaber zählt vor allem die korrekte Ausgangsbasis: realistische Beschäftigtenzahl, aktueller Wert von Einrichtung und Warenbestand, und ein Vertragsbeginn, der die Wartezeit berücksichtigt.
Die Zahl ist Grundlage des Beitrags und muss binnen zwei Monaten nach Zugang des Fragebogens gemeldet werden. Eine zu niedrige Angabe führt im Schadensfall zu einer anteiligen Kürzung.
Gerade bei einer Übernahme wird oft die alte, möglicherweise veraltete Einschätzung des Vorgängers übernommen, statt den aktuellen Wiederbeschaffungswert neu zu ermitteln.
Wird im Rahmen der Übernahme eine weitere Filiale mitübernommen, lässt sich das im selben Deckungskonzept über einen Zuschlag je Filiale abbilden.
Die 14-tägige Wartezeit für weitere Elementargefahren beginnt erst mit der Antragstellung, nicht mit der Eröffnung.
Fiktives Beispiel, keine Darstellung eines eigenen Schadensfalls. Ein Übernehmer setzt den Wert von Einrichtung und Warenbestand mit 500.000 € an, der tatsächliche Wiederbeschaffungswert liegt bei 625.000 €. Bei einem Schaden von 200.000 € wird die Entschädigung im Verhältnis von Summe zu Wert gekürzt.
Entschädigung = Schaden × Versicherungssumme ÷ Versicherungswert
Rechenbeispiel, keine reale Begebenheit. Rechnung: 200.000 € × 500.000 € ÷ 625.000 € = 160.000 €. Die Differenz von 40.000 € trägt der Versicherungsnehmer selbst. Ein Unterversicherungsverzicht setzt unter anderem eine korrekt gemeldete Beschäftigtenzahl voraus.
Quelle: Allgemeine Regel zur Unterversicherung (eigene Berechnung, Beispielwerte); Unterversicherungsverzicht laut Leistungsübersicht "Auf den Punkt gebracht", Stand 10/2025.
Beratungsfehler, Fehlabgaben und Rezepturschäden können ab dem ersten Geschäftstag entstehen, unabhängig davon, wie lange die Apotheke schon besteht.
Einrichtung, Warenbestand und BTM-Schrank sollten zum tatsächlichen Wert zum Übernahme- oder Eröffnungszeitpunkt versichert sein, nicht zu einem geschätzten oder übernommenen Altwert.
Ein technischer Defekt oder ein Wasserschaden in den ersten Wochen träfe eine neu gegründete Apotheke wirtschaftlich besonders hart, da noch keine Rücklagen aus dem laufenden Betrieb bestehen.
Neu eingerichtete Warenwirtschaft, Kassensystem und Telematikanbindung sind in der Einführungsphase besonders fehleranfällig und damit ein zusätzliches Risiko.
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