"Grobe Fahrlässigkeit" klingt nach einem Totalausschluss: wer einen Fehler macht, bekommt nichts mehr. In diesem Konzept stimmt das nicht. Die Bedingungen begrenzen das Risiko einer Kürzung klar, allerdings mit einer Besonderheit bei der Beweislast.

Die 500.000-Euro-Grenze

Bei grober Fahrlässigkeit gilt eine klare Staffelung: Bis zu einem Schaden von 500.000 Euro erfolgt keine Kürzung. Liegt der Schaden darüber, wird nur der übersteigende Betrag gekürzt, und das höchstens um 20 Prozent. Der Sockelbetrag bis 500.000 Euro bleibt also in jedem Fall erhalten.

Für individuell vereinbarte Sicherheitsvorschriften gilt daneben eine eigene Regel: Hier richtet sich eine mögliche Kürzung nach der Schwere des konkreten Verstoßes, unabhängig von der 500.000-Euro-Grenze.

Quelle: Versicherungsbedingungen, Stand 01.01.2025, Ziffer I.13.

Wer muss was beweisen?

Eine wichtige Besonderheit betrifft die Beweislast: Nicht der Versicherer muss grobe Fahrlässigkeit nachweisen, sondern der Versicherungsnehmer muss im Zweifel belegen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Eine sorgfältige Dokumentation der eigenen Abläufe, etwa zu Wartung, Kontrollen oder Sicherungsmaßnahmen, ist deshalb nicht nur für den Schadenfall selbst wichtig, sondern auch für die Frage einer möglichen Kürzung.

Rechenbeispiel: Kürzung nur auf den übersteigenden Betrag

Fiktives Beispiel, keine Darstellung eines eigenen Schadensfalls.

1Schadenhöhe: 800.000 Euro.
2Sockelbetrag bis 500.000 Euro: keine Kürzung, auch bei grober Fahrlässigkeit.
3Übersteigender Betrag: 300.000 Euro, davon höchstens 20 Prozent Kürzung, also maximal 60.000 Euro.
4Mindestens ausgezahlt werden damit 740.000 Euro der 800.000 Euro Schaden.

Eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers, wie sie in manchen Standard-Gewerbepolicen bei grober Fahrlässigkeit möglich ist, sieht dieses Konzept nicht vor. Die Kürzung ist auf den übersteigenden Betrag und maximal 20 Prozent begrenzt.

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