Das Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) erweitert, was Apotheken berufsrechtlich dürfen, insbesondere beim Impfen. Für die Versicherung ist das relevant, weil eine neue Befugnis nicht automatisch neuen Versicherungsschutz bedeutet. Dieser Artikel ordnet ein, was sich ändert und was Sie vor der Umsetzung in Ihrer Apotheke prüfen sollten.

Das ApoVWG wurde am 1.7.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 2.7.2026 in Kraft getreten. Mehrere Regelungen folgen gestaffelt. Dieser Artikel gibt den Stand der öffentlich zugänglichen Berichterstattung wieder, keine eigene Gesetzesauslegung. Vor unternehmerischen Entscheidungen empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Apothekerkammer oder einem Rechtsanwalt.

Was sich beim Impfen konkret ändert

Apothekerinnen und Apotheker dürfen künftig Schutzimpfungen mit allen Totimpfstoffen durchführen, Lebendimpfstoffe sind ausgenommen. Die Befugnis gilt für volljährige Personen. Die Durchführung kann an entsprechend geschultes PTA-, PhiP- und pharmazietechnisches Personal delegiert werden, die fachliche Verantwortung (Aufklärung, Anamnese, Einwilligung, Dokumentation) verbleibt beim Apotheker.

02.07.2026ApoVWG in Kraft, erste Regelungsblöcke wirksam (u. a. Erleichterungen bei Nullretaxation, erweiterte Austauschregeln)
02.09.2026Muster-Curriculum für die Impf-Schulung der Apotheker fällig
01.10.2026Weiterer Regelungsblock wirksam, u. a. zum vergüteten Teil-Notdienst
02.11.2026Muster-Curricula für PTA-/PhiP-Impfschulung und für venöse Blutentnahme fällig
01.01.2027 / offenWeitere Regelungsblöcke, teils mit noch nicht konkretisiertem Datum

Was Ihre Versicherung heute abdeckt

Maßgeblich ist der Wortlaut der Versicherungsbedingungen, nicht die berufsrechtliche Befugnis. Dort heißt es: versichert sind Impfungen gegen Grippe und SARS-CoV-2, zu denen die Apotheke nach § 20c IfSG berechtigt ist. Off-label-Impfungen sind ausgeschlossen.

Quelle: Versicherungsbedingungen, Stand 01.01.2025, Ziffer II.D.1.2.

Die offene Frage: Deckungslücke bei neuen Impfarten?

Das ist unsere eigene Einschätzung, keine rechtliche oder versicherungstechnische Aussage des Versicherers: Die neue Befugnis nach ApoVWG erlaubt mehr Impfarten, als die zitierte Bedingung namentlich nennt. Wenn eine Apotheke künftig zum Beispiel gegen FSME oder Hepatitis impft, ist nicht automatisch klar, ob ein eingetretener Haftpflichtschaden aus dieser Tätigkeit unter die bestehende Police fällt. Bevor eine Apotheke eine neue Impfart in ihr Leistungsangebot aufnimmt, sollte sie das schriftlich beim Versicherer oder Makler abklären, nicht erst im Schadensfall.

PTA-Vertretung: neue Haftungsfragen

Das ApoVWG erlaubt es erfahrenen PTA, unter behördlicher Genehmigung und ausschließlich in ländlichen Regionen eine Apotheke vorübergehend ohne anwesenden Apotheker weiterzuführen, wenn keiner verfügbar ist. Begrenzt auf höchstens 20 Tage pro Jahr und höchstens 10 Tage am Stück je Einsatz. Die Regelung ist als auf fünf Jahre befristete Erprobungsphase angelegt und soll danach evaluiert werden.

Die Haftungsfrage gilt laut Fachpresse auch Monate nach der Verabschiedung weiterhin als ungeklärt: Offen ist, ob bestehende Berufshaftpflichtversicherungen die leitungsnahen Tätigkeiten der PTA in dieser Konstellation überhaupt abdecken. Die Betriebshaftpflicht schließt angestellte PTA als mitversicherte Personen in ihrer gewöhnlichen Tätigkeit bereits grundsätzlich ein. Ob das unverändert auch für den neuen, eigenverantwortlichen Sonderfall der Vertretung gilt, ist eine Frage, die wir aktuell nicht abschließend beantworten können und die wir beobachten.

Nullretaxation: weniger formale Gründe

Das ApoVWG erschwert Nullretaxationen aus rein formalen Gründen: Wenn eine Apotheke ein wirkstoffgleiches, austauschbares Arzneimittel abgegeben hat, sollen Krankenkassen die Abrechnung nicht mehr allein wegen eines Formfehlers vollständig verweigern können. Das verringert voraussichtlich die Häufigkeit formaler Nullretaxationen, ersetzt aber nicht den Retax-Baustein für andere Gründe wie Aut-idem-Verstöße. Mehr dazu im separaten Ratgeber-Artikel zu Retax.

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