Nach einem Schaden ist die Frage, wann das Geld tatsächlich ankommt, oft genauso wichtig wie die Frage, ob überhaupt gezahlt wird. Im Netz kursieren dazu vereinfachte Aussagen wie "Auszahlung binnen 14 Tagen nach Einreichung der Unterlagen". Das trifft die tatsächliche Fristenlogik der Bedingungen nicht genau.

Die drei Fristen im Überblick

Die Bedingungen unterscheiden drei verschiedene Zeitpunkte, nicht einen einzigen:

Quelle: Versicherungsbedingungen, Stand 01.01.2025, Ziffer I.10.

Warum "14 Tage" nicht "14 Tage ab Einreichung" bedeutet

Der entscheidende Unterschied liegt darin, wann die 14-Tage-Frist zu laufen beginnt. Sie beginnt nicht mit der Einreichung der Schadenunterlagen, sondern erst, wenn Grund und Höhe der Entschädigung feststehen. Bei einem einfachen, klar belegten Schaden kann das sehr schnell gehen. Bei einem Schaden, der ein Gutachten erfordert, etwa zur genauen Schadenhöhe bei einem Kühlgutverlust oder einem Betriebsunterbrechungsfall, kann allein die Feststellung selbst mehrere Wochen dauern, bevor die 14-Tage-Frist überhaupt zu laufen beginnt.

Rechenbeispiel: vom Schaden bis zur Auszahlung

Fiktives Beispiel, keine Darstellung eines eigenen Schadensfalls.

1Tag 0: Schadenanzeige bei der Versicherung, zum Beispiel nach einem Wasserschaden.
2Woche 2: Ein Gutachter wird beauftragt, um die genaue Schadenhöhe festzustellen.
3Woche 6: Grund und Höhe der Entschädigung stehen fest, das Gutachten liegt vor.
4Woche 6 plus 14 Tage: Auszahlung der festgestellten Entschädigungssumme.

Für genau diese Zwischenzeit, in der die Schadenhöhe noch nicht feststeht, aber die Entschädigungspflicht dem Grunde nach klar ist, existiert die Abschlagszahlung: Ab einem Monat nach der Schadenanzeige lässt sich eine Zahlung auf den unstreitigen Mindestbetrag verlangen, verzinst mit 4 Prozent bis zur vollständigen Regulierung.

Was das für die eigene Schadenmeldung bedeutet

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