Steht vor der Apotheke ein Baugerüst, denken die meisten zuerst an Lärm und Kundenlauf, nicht an die eigene Versicherung. Dabei ist ein Gerüst am Gebäude ein in der Versicherungspraxis anerkanntes Beispiel für eine sogenannte Gefahrerhöhung, mit eigener Melde- und Mitwirkungspflicht.
Was ist eine Gefahrerhöhung?
Nach § 23 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) darf der Versicherungsnehmer die versicherte Gefahr nach Vertragsschluss nicht ohne Einwilligung des Versicherers erhöhen. Tritt eine Gefahrerhöhung unabhängig vom eigenen Willen ein, etwa weil ein Bauunternehmen in der Nachbarschaft ein Gerüst aufstellt, muss der Versicherungsnehmer das dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Das ist allgemeines Versicherungsvertragsrecht und gilt unabhängig vom konkreten Versicherer.
Warum ein Gerüst ein klassisches Beispiel ist
Ein Gerüst vor dem Gebäude erleichtert den Zugang zu oberen Stockwerken und senkt damit die Hürde für einen Einbruch. Genau deshalb wird es in versicherungsrechtlicher Fachliteratur regelmäßig als Standardbeispiel für eine Gefahrerhöhung genannt. In der Praxis wird ein kurzzeitiges Baugerüst von vielen Versicherern ohne Prämienzuschlag akzeptiert, eine Meldepflicht besteht aber grundsätzlich trotzdem, insbesondere wenn das Gerüst länger steht oder zusätzlich zur Baustelle weitere Risiken hinzukommen, etwa offen gelagertes Baumaterial oder ein unbeleuchteter Zugang in der Dunkelheit.
Nicht jede Gefahrerhöhung ist meldepflichtig. § 27 VVG nimmt unerhebliche Gefahrerhöhungen von der Anzeigepflicht aus. Ob ein konkretes Gerüst oder eine konkrete Baustelle darunterfällt, lässt sich pauschal nicht beantworten. Im Zweifel ist eine kurze Meldung beim Versicherer der sicherere Weg als eine eigene Einschätzung.
Was passiert, wenn Sie es nicht melden?
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung, kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 24 VVG) oder die Leistung im Schadensfall ganz oder teilweise verweigern (§ 26 VVG), abhängig vom Verschuldensgrad. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis ausübt.
Was das für die eigene Police bedeutet
Die allgemeine Obliegenheitenregelung der Apothekenversicherung mildert die Folgen einer Pflichtverletzung, ersetzt die Meldepflicht aber nicht. Bei grober Fahrlässigkeit entfällt eine Kürzung vollständig, solange der Schaden 500.000 € nicht übersteigt, darüber wird nur der übersteigende Betrag gekürzt, höchstens 20 %. Bei individuell vereinbarten Sicherheitsvorschriften richtet sich die Kürzung nach der Schwere des Verstoßes. Die Beweislast für eine fehlende grobe Fahrlässigkeit liegt beim Versicherungsnehmer, nicht beim Versicherer.
Quelle: §§ 23, 24, 26, 27 VVG (allgemeines Versicherungsvertragsrecht); Versicherungsbedingungen, Stand 01.01.2025, Ziffer I.13 (Obliegenheiten).
Praktisch: woran Sie bei einer Baustelle denken sollten
- Steht das Gerüst direkt am Gebäude oder erreicht es Fenster und Nebeneingänge, nicht nur die Fassade?
- Wie lange ist die Baumaßnahme geplant, Tage, Wochen oder Monate?
- Gibt es zusätzliche Sicherung wie Bauzaun, Beleuchtung oder eine abschließbare Gerüstsperre?
- Wurde die Meldung an den Versicherer schriftlich dokumentiert, nicht nur telefonisch?
Ist Ihre Police auf solche Meldepflichten vorbereitet?
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