Nach einem Schaden gibt häufig nicht nur der Versicherer oder sein Gutachter Anweisungen, sondern auch die Apothekenaufsicht. Beide können sich widersprechen. Die Pharmazierat-Klausel regelt, welche Weisung dann Vorrang hat, und was Sie trotzdem beachten müssen.
Wer ist der Pharmazierat oder Amtsapotheker?
Die Apothekenüberwachung ist Landesrecht und daher nicht bundesweit einheitlich organisiert. Nach bisheriger Recherche ist der Begriff "Amtsapotheker" als eigener Titel vor allem in Nordrhein-Westfalen rechtlich verankert, dort bei den unteren Gesundheitsbehörden angesiedelt. In anderen Bundesländern übernehmen ehrenamtlich bestellte Pharmazieräte oder die zuständigen Gesundheitsämter vergleichbare Aufgaben: Abnahme und Überwachung von Apotheken nach Apothekengesetz und Apothekenbetriebsordnung, und die Überwachung des Arzneimittel- und Betäubungsmittelverkehrs. Bei Unsicherheit über die Zuständigkeit im eigenen Bundesland hilft die zuständige Apothekerkammer weiter.
Was die Klausel konkret regelt
Die Bedingungen legen fest: Der Versicherungsnehmer muss Weisungen des Versicherers oder eines von ihm beauftragten Gutachters nicht befolgen, wenn diese Weisungen einer Anordnung des Pharmazierats oder Amtsapothekers widersprechen. Die behördliche Anordnung geht also vor. Im Gegenzug bleibt die Apotheke verpflichtet, den Versicherer über diesen Umstand zu informieren.
Quelle: Versicherungsbedingungen, Stand 01.01.2025, Ziffer I.12.
Ein typisches Szenario
Rein illustrativ, keine Darstellung eines eigenen Schadensfalls:
Kühlgutschaden mit widersprüchlichen Weisungen
Ohne die Pharmazierat-Klausel könnte ein Versicherer in einem solchen Fall argumentieren, die Apotheke habe gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen, weil sie die Ware nicht wie vom Gutachter gewünscht zurückgehalten hat. Die Klausel stellt klar, dass eine behördliche Anordnung Vorrang hat und kein eigenständiger Grund für eine Leistungskürzung ist, solange der Versicherer informiert wird.
Was Sie trotzdem tun müssen
- Die behördliche Anordnung und ihren Wortlaut dokumentieren, am besten schriftlich.
- Den Versicherer unverzüglich informieren, nicht erst im Rahmen der späteren Schadenregulierung.
- Die eigene Dokumentationspflicht nach Apothekenbetriebsordnung und Arzneimittelgesetz unabhängig davon weiterführen, die Klausel ersetzt diese Pflichten nicht.
Diese Klausel betrifft meist denselben Rahmen wie Kühlgutschäden und andere Fälle, in denen Ware aus Sicherheitsgründen vernichtet werden muss. Mehr dazu im Artikel zur Kühlkettenunterbrechung.
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