Dieser Artikel behandelt Medizinalcannabis ausschließlich als Risikothema: welche Sicherungslage gilt, und worauf es beim Diebstahlrisiko ankommt. Er trifft keine Aussage darüber, ob oder in welcher Höhe eine konkrete Versicherung den Lagerwert von Cannabis abdeckt, das ist immer individuell mit dem eigenen Versicherer zu klären.
Seit 1.4.2024: kein Betäubungsmittel mehr
Mit dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), in Kraft seit 1.4.2024, wurde Medizinalcannabis aus der Betäubungsmittel-Einstufung herausgenommen. Nach unserer Recherche entfällt damit die bis dahin geltende BtM-Dokumentations- und Tresorpflicht für Medizinalcannabis in der Apotheke.
Was trotzdem verlangt wird
Eine Sicherungspflicht bleibt bestehen: Mehrere Fachquellen beschreiben § 21 MedCanG so, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken weiterhin durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen ist, wobei verschlossene Behältnisse oder Räume oder ähnlich wirksame Sicherungsmaßnahmen genügen sollen. Ein Tresor ist damit nicht mehr zwingend vorgeschrieben, kann aber je nach Lagermenge weiterhin sinnvoll sein. Cannabisblüten sollten zusätzlich licht- und luftdicht in der Originalverpackung bleiben.
Dieser Abschnitt gibt den Stand der öffentlich zugänglichen Fachberichterstattung wieder, keine eigene Rechtsauslegung. Die genaue Ausgestaltung der Sicherungspflicht im eigenen Betrieb sollte mit der Apothekerkammer oder einem Rechtsanwalt abgestimmt werden.
Warum das Diebstahlrisiko trotzdem bleibt
Die Einstufung als Betäubungsmittel ist entfallen, der Marktwert und damit die Attraktivität für Diebstahl nicht. Cannabisblüten sind hochpreisig und vergleichsweise leicht weiterzuverkaufen, das macht sie weiterhin zu einem Ziel, unabhängig von der rechtlichen Einordnung.
Was das für die eigene Versicherung bedeutet
Die Inhaltsversicherung deckt Einbruchdiebstahl grundsätzlich ab, für besonders hochwertige Warengruppen werden dabei häufig individuell vereinbarte Sublimits angesetzt. Ob und in welcher Höhe der tatsächliche Cannabis-Lagerwert darunter fällt, ist Verhandlungssache mit dem eigenen Versicherer und hängt unter anderem von der gemeldeten Lagermenge und den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ab. Wichtig ist vor allem, den tatsächlichen Lagerwert aktiv zu melden, eine nicht gemeldete Werterhöhung kann im Schadensfall als Unterversicherung wirken.
Einbruchdiebstahl-Grundsatz laut Produktbeschreibung der Inhaltsversicherung, individuelle Sublimits für Hochwertsachen laut Versicherungsbedingungen. Keine Deckungszusage zu Medizinalcannabis auf dieser Seite.
Praktische Sicherungsmaßnahmen
- Lagerort nicht einsehbar von Verkaufsraum oder Schaufenster aus.
- Zugriff auf einen kleinen, dokumentierten Personenkreis beschränken.
- Originalverpackung, licht- und luftdicht, nicht umfüllen.
- Lagermenge regelmäßig prüfen und mit dem Versicherer abgeglichen halten.
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