Ratgeber · Glossar

Begriffe kurz erklärt.

Versicherungs- und apothekenrechtliche Begriffe, die auf dieser Website vorkommen, mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen. Ersetzt keine Rechtsberatung. Wird laufend ergänzt.

A

AMG (Arzneimittelgesetz)
Bundesgesetz, das Herstellung, Zulassung und Inverkehrbringen von Arzneimitteln regelt. Für Apotheken unter anderem bei der zulassungsfreien Defektur-Herstellung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG) und bei der Herstellerhaftung für Rezepturen nach dem Produkthaftungsgesetz relevant.
ApBetrO (Apothekenbetriebsordnung)
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit, erlassen auf Grundlage von § 21 ApoG. Regelt die Einzelheiten des Apothekenbetriebs: Räume, Ausstattung, Personal, Rezeptur (§ 7 ApBetrO) und Defektur (§ 8 ApBetrO).
ApoG (Apothekengesetz)
Das übergeordnete Bundesgesetz zum Apothekenwesen. Regelt unter anderem, wer eine Apotheke betreiben darf, und ermächtigt das Bundesgesundheitsministerium zum Erlass der Apothekenbetriebsordnung.
ApoVWG (Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz)
Reformgesetz, am 2.7.2026 in Kraft getreten. Erweitert unter anderem die Impfbefugnis von Apotheken und erschwert Nullretaxationen aus formalen Gründen. Ausführlich im Artikel ApoVWG und die Haftung beim Impfen.
Aut-idem
Lateinisch für "oder gleich". Kreuz auf dem Rezept, das die Substitution durch ein wirkstoffgleiches, günstigeres Präparat ausschließt. Ist das Kreuz nicht gesetzt, muss die Apotheke in der Regel ein rabattvertraglich gebundenes Präparat abgeben. Mehr dazu im Artikel Retax verstehen.

B

Beratungsprotokoll
Dokumentation der Versicherungsberatung nach den Vorgaben der Vermittlerrichtlinie (IDD). Hält unter anderem fest, auf welcher Grundlage beraten wurde, insbesondere bei einer Beratung zu einem bestimmten Deckungskonzept statt einem marktweiten Vergleich.
Betäubungsmittel (BtM)
Arzneimittel und Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegen, mit besonderen Anforderungen an Lagerung, Dokumentation und Sicherung in der Apotheke.

D

Defektur
Herstellung eines Arzneimittels auf Vorrat im normalen Apothekenbetrieb, bis zu 100 abgabefertige Packungen am Tag (§ 8 ApBetrO, § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG). Im Unterschied zur Rezeptur erfolgt die Herstellung nicht für einen einzelnen Patienten, sondern nach einer vorab erstellten Herstellungsanweisung.
Deckungssumme (Versicherungssumme)
Der vertraglich vereinbarte Höchstbetrag, den der Versicherer je Schadenfall oder je Versicherungsjahr maximal zahlt.

E

Erstinformation
Pflichtdokument nach der Vermittlerrichtlinie (IDD), das vor Vertragsschluss unter anderem über die Identität des Vermittlers, die Beratungsgrundlage und die Vergütung informiert.

G

Gefahrerhöhung
Dauerhafte, erhebliche Erhöhung des versicherten Risikos nach Vertragsschluss, zum Beispiel durch ein Baugerüst am Gebäude. Nach § 23 VVG besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer. Ausführlich im Artikel Baustellen und Gerüste.

H

Haftzeit
Der Zeitraum, für den eine Betriebsunterbrechungsversicherung den entgangenen Ertrag und die laufenden Kosten ersetzt, gerechnet ab dem Schadenereignis.

N

Nachhaftung
Fortbestehender Versicherungsschutz für Schäden aus der Zeit vor Vertragsende, die aber erst nach Vertragsende geltend gemacht werden. In der Betriebshaftpflicht an bestimmte Beendigungsgründe geknüpft, für Umwelt- und AMG-Risiken gelten eigene Fristen. Ausführlich im Artikel Nachhaftung bei Abgabe der Apotheke.
Nullretaxation
Vollständige Verweigerung der Vergütung durch die Krankenkasse für ein abgegebenes, aber beanstandetes Arzneimittel. Ausführlich im Artikel Retax verstehen.

O

Obliegenheit
Vertragliche Pflicht des Versicherungsnehmers, deren Verletzung die Leistung des Versicherers kürzen oder ausschließen kann, zum Beispiel Melde- oder Dokumentationspflichten.

P

Pharmazierat / Amtsapotheker
Für die Apothekenüberwachung zuständige Person. Die genaue Bezeichnung und Zuständigkeit ist Landesrecht und daher je Bundesland unterschiedlich organisiert. Ausführlich im Artikel Die Pharmazierat-Klausel erklärt.
PTA / PhiP
Pharmazeutisch-technische Assistentin bzw. Assistent beziehungsweise Pharmazie-Ingenieurin oder -Ingenieur. Zählen zum qualifizierten Apothekenpersonal und können nach dem ApoVWG unter bestimmten Voraussetzungen und nach Schulung Impfungen durchführen.

R

Rabattvertrag
Vertrag zwischen Krankenkasse und Arzneimittelhersteller nach § 130a SGB V, der festlegt, welches wirkstoffgleiche Präparat die Apotheke bevorzugt abgeben muss, sofern kein Aut-idem-Kreuz gesetzt ist.
Retaxation (Retax)
Nachträgliche Kürzung der Vergütung durch die Krankenkasse, meist wegen eines Verstoßes gegen § 129 SGB V. Ausführlich im Artikel Retax verstehen.
Rezeptur
Für einen einzelnen Patienten nach ärztlicher Verordnung individuell hergestelltes Arzneimittel (§ 7 ApBetrO), mit vorheriger Plausibilitätsprüfung und Dokumentation der Herstellung.
Rückwirkungsschaden
Mehrkosten einer Betriebsunterbrechung, die bereits vor der Entdeckung des eigentlichen Sachschadens entstanden sind.

S

Selbstbehalt
Der Teil eines Schadens, den der Versicherungsnehmer in jedem Fall selbst trägt, bevor die Versicherungsleistung greift.

U

Unterversicherung
Zustand, in dem die vereinbarte Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Versicherungswert. Führt im Schadensfall zur anteiligen Kürzung der Entschädigung.
Unterversicherungsverzicht
Vereinbarung, nach der der Versicherer trotz Unterversicherung nicht kürzt, meist an Bedingungen wie eine korrekt gemeldete Beschäftigtenzahl geknüpft.

V

Vermittlerregisternummer
Nachweis der Eintragung eines Versicherungsvermittlers im Vermittlerregister nach § 34d GewO, zu finden im Impressum.

Quellen

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