Ein defekter Kühlschrank, ein nächtlicher Stromausfall: Insulin, Impfstoffe und Biologika müssen vernichtet werden. Gemäß §12 ApBetrO gibt es keinen Ermessensspielraum. Standard-Betriebsunterbrechungspolicen greifen bei technischen Ausfällen oft nicht.
Quelle: Apothekenbetriebsordnung §12 · GDP-Leitlinien für Arzneimittel · AMG §8
Standard-Betriebsunterbrechungsversicherungen sind auf einen vorgelagerten Sachschaden ausgerichtet: Brand, Wassereinbruch, Einbruch. Ein Kompressordefekt des Kühlschranks oder ein Stromausfall ohne weiteren Gebäudeschaden ist in diesen Policen häufig nicht als Auslöser vorgesehen.
Das Ergebnis: Der Apothekeninhaber hat zwar eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Aber der spezifische Schaden durch den Kühlkettenausfall, der Warenverlust in Höhe von 5.000 bis 30.000 Euro, ist nicht gedeckt.
Arzneimittel müssen so gelagert werden, dass ihre Qualität nicht beeinträchtigt wird. Temperatursensible Präparate, deren Lagerungsbedingungen nicht eingehalten wurden, dürfen nicht mehr abgegeben werden. Eine Einzelfallprüfung durch den Apotheker hebt diese Pflicht nicht auf.
Ein Samstagabend: Der Kühlschrank der Apotheke fällt aus. Das Temperaturmonitoring schlägt an, aber erst am Sonntagmorgen wird die Benachrichtigung bemerkt. Bis zur Behebung des Defekts waren die Kühlprodukte für über 11 Stunden Temperaturen über 18 Grad ausgesetzt.
Inhalt: Insulinpräparate verschiedener Patienten, Impfstoffe für die Grippesaison, Biologika aus laufenden Therapien. Gemäß §12 ApBetrO müssen alle Produkte vernichtet werden. Patienten müssen versorgt werden, Notlieferungen werden erforderlich.
Erstattung des Einkaufspreises für vernichtungspflichtige Kühlware, einschließlich Insulin, Impfstoffe und Biologika.
Fachgerechte Entsorgung nach AMG und ApBetrO ist dokumentationspflichtig und kostenintensiv. Diese Kosten sind im Baustein eingeschlossen.
Wenn die Apotheke durch den Ausfall vorübergehend nicht lieferfähig ist, werden laufende Fixkosten und entgangene Deckungsbeiträge erstattet.
Der Baustein greift beim technischen Defekt des Kühlgeräts, beim Stromausfall und bei Lieferproblemen — nicht nur bei Brand oder Einbruch.
Kontinuierliche Aufzeichnung der Kühltemperaturen ist GDP-Pflicht und Voraussetzung für eine erfolgreiche Schadenmeldung.
Alle betroffenen Chargen müssen identifiziert und dokumentiert sein. Ohne Chargennachweis ist die Schadenhöhe nicht belegbar.
Nachweis der Schadensursache (Servicebericht, Stromausfallnachweis) ist Bestandteil jeder Schadenmeldung.
Automatische SMS- oder E-Mail-Alarmierung ab +8 °C reduziert die Schadendauer erheblich. Viele Versicherer setzen dies voraus.
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Betriebsunterbrechungsrisiken entstehen selten isoliert — diese Themen sind direkt verknüpft.
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