Ein gefälschtes Rezept wird nicht dadurch zum Problem der Apotheke, dass jemand fälscht, sondern dadurch, dass die Fälschung unentdeckt bleibt. Wer die Verschreibung sorgfältig genug geprüft hat, trägt das Risiko nicht allein, dafür gibt es einen eigenen Versicherungsbaustein.
Warum Apotheken ein Ziel sind
Stark nachgefragte, teure oder dem Betäubungsmittelrecht unterliegende Präparate machen Apotheken zu einem wiederkehrenden Ziel für gefälschte oder manipulierte Verschreibungen. Betäubungsmittel-Rezepte unterliegen deshalb eigenen Anforderungen: Sie müssen nummeriert und verschlossen aufbewahrt werden.
Woran sich eine Fälschung oft erkennen lässt
Typische Auffälligkeiten, die in der Fachpresse immer wieder genannt werden:
- Druckzeilen, die nicht einheitlich linksbündig sind
- Vertragsarztnummer in der Kodierzeile, die nicht zur Nummer im Arztfeld passt
- Fehlendes zweistelliges Geburtsjahr oder fehlende Postleitzahl
- Fehlende oder unplausible Magnetcodierung
- Kein originales Rezeptpapier
Keines dieser Merkmale beweist für sich allein eine Fälschung, in der Kombination sollten sie aber zu einer genaueren Prüfung führen.
Die Sorgfaltspflicht nach § 17 ApBetrO
Die Apothekenbetriebsordnung verpflichtet dazu, eine Verschreibung auf einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, auf Lesbarkeit und auf sonstige Bedenken zu prüfen. Bestehen Unstimmigkeiten, darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Das ist die rechtliche Grundlage dafür, im Zweifel beim verordnenden Arzt nachzufragen, auch wenn das im Tagesgeschäft Zeit kostet.
Quelle: § 17 Apothekenbetriebsordnung.
Wer haftet, wenn die Fälschung unentdeckt bleibt?
Strafrechtlich ist die Fälschung selbst Urkundenfälschung nach § 267 StGB, begangen von der Person, die das Rezept gefälscht hat, nicht von der Apotheke. Wirtschaftlich trägt aber die Apotheke das unmittelbare Risiko: Erkennt die Krankenkasse die Fälschung nach der Abrechnung, verweigert sie die Vergütung für das abgegebene Arzneimittel. Das ist ein eigenständiges Risiko neben der Retaxation wegen Aut-idem- oder Rabattvertragsverstößen, auch wenn beide Fälle oft in einem Atemzug genannt werden. Mehr zur Abgrenzung im Artikel Retax verstehen.
"Nicht versicherbar"? Ein verbreitetes Missverständnis
In der Fachpresse liest man gelegentlich, Apotheken könnten sich gegen Rezeptfälschung nicht versichern und trügen das Risiko allein. Das trifft auf viele Standard-Gewerbepolicen zu. Das hier beschriebene apothekenspezifische Konzept schließt Rezeptfälschung dagegen ausdrücklich mit eigener Versicherungssumme und Selbstbehalt ein. Ob eine konkrete Police das leistet, hängt vom jeweiligen Vertrag ab, nicht von einer pauschalen Aussage.
Das gilt nur für den Vergütungsausfall gegenüber der Krankenkasse. Ein Vermögensschaden durch eine Fälschung, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar war, ist etwas anderes als ein Verstoß gegen die eigene Prüfungspflicht. Bei grob fahrlässig übersehenen, offensichtlichen Fälschungsmerkmalen kann die allgemeine Obliegenheitenregelung der Police eine Kürzung vorsehen.
Was der Baustein abdeckt
100.000 € je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr, Selbstbehalt 100 € je Fall.
Quelle: Versicherungsbedingungen, Stand 01.01.2025, Ziffer II.D.6.28.
Nennt Ihre Police Rezeptfälschung konkret?
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